Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand 13.05.2016)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Net World Systems, EDV Handels GmbH, Höchberger Straße 41a, 97297 Waldbüttelbrunn
-im folgenden „EDV-Händler“ genannt-
§1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Erbringung oder Durchführung aller derzeitigen und künftigen Leistungen und Lieferungen der Vertragsparteien.
  2. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des EDV-Händlers erfolgen aufgrund dieser AGB. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige kundenseitige Bedingungen erkennt der EDV-Händler nicht an. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  3. Die jeweiligen Leistungen und Lieferungen werden in eigenständigen auf der Grundlage dieser AGB zu schließenden Verträgen festgelegt. Die Verträge bedürfen der Schriftform.

§2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote des EDV-Händlers sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom EDV-Händler schriftlich bestätigt sind.
  2. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der Marktsituation bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde hieraus Rechte gegen den EDV-Händler herleiten kann.

§3 Zahlungsbedingungen

  1. Hard- und Software werden entweder auf unbegrenzte Zeitdauer gegen Einmalvergütung oder gegen regelmäßig fällige Gebühr überlassen. Die vom Kunden getroffene Wahl ist im Vertrag festgelegt. Alle Preise verstehen sich ab dem Geschäftssitz des EDV-Händlers.
  2. Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Soweit laufende Leistungen geschuldet sind, ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung geltende Mehrwertsteuersatz entscheidend.
  3. Der EDV-Händler ist berechtigt, regelmäßig fällige Nutzungsgebühren durch schriftliche Mitteilung an den Kunden unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist zu erhöhen. Der Kunde ist im Fall einer mehr als zehnprozentigen Gebührenerhöhung zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen berechtigt. Zwischen zwei Erhöhungen müssen mindestens 12 Monate liegen.
  4. Alle Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug zu leisten. Der EDV-Händler ist berechtigt, auch entgegen anderer Bestimmungen des Kunden dessen Zahlung zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der EDV-Händler berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  5. Fälligkeit tritt zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsdaten bzw. bei Lieferung ein. Ist kein Zahlungsziel vereinbart, tritt die Fälligkeit sofort ein.
  6. Der Kunde kann gegen Forderungen des EDV-Händlers nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind.
  7. Zurückbehaltungsrechte des Kunden aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem EDV-Händler sind in diesem Vertragsverhältnis ausgeschlossen.
  8. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der EDV-Händler ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
  9. Kosten aus Sonderleistungen sowie Leistungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Kundenangaben oder nicht nachprüfbarer Mängelrügen oder unsachgemäßen Systemgebrauchs sind vom Kunden zu tragen.
  10. Datenträger und sonstiges Zubehör werden vom EDV-Händler zu den jeweiligen Listenpreisen gesondert berechnet.
  11. Der EDV-Händler ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
  12. Bei Aufträgen, deren Inhalt eine Neuentwicklung von Software oder eine individuelle Änderung von bestehender Software ist, gilt folgende Zahlungsweise als vereinbart, falls nichts anderes schriftlich bestätigt wurde:
    30% des Auftragsvolumens werden direkt bei Vertragsabschluss fällig;
    30% des Auftragsvolumens werden bei Installation der ersten Softwaremodule fällig;
    30% des Auftragsvolumens werden bei Installation des letzten Softwaremoduls fällig;
    10% des Auftragsvolumens werden nach Abschluss der Testphase, spätestens aber sechs Monate nach Installation des letzten Softwaremoduls fällig;

§4 Zahlungsverzug

  1. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann der EDV-Händler unbeschadet aller sonstigen Rechte die Hard- und Software zurücknehmen und anderweitig darüber verfügen.
  2. Im Verzugsfalle hat der Kunde die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Anfallende Zinsen sind sofort fällig.
  3. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor, so ist der EDV-Händler berechtigt, die Weiterarbeit an allen Aufträgen des Auftraggebers einzustellen und die sofortige Vorauszahlung aller Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge zu verlangen oder entsprechende Sicherheiten zu fordern.
  4. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

§5 Eigentumsvorbehalt

  1. Vertragsgegenständliche Leistungen verbleiben bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Eigentum des EDV-Händlers. Dies gilt auch für Programmexemplare, die auf Datenträger übergeben oder online übermittelt werden, ebenso für alle Begleitmaterialien. Soweit nur Nutzungsrechte an Software eingeräumt werden, gilt vorstehende Regelung für zu übergebende Datenträger entsprechend.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verändern oder in sonstiger Weise an Erfordernisse des Kunden anzupassen, solange der Kunde nicht im Verzug ist und die Lizenzbedingungen des EDV-Händlers nicht entgegenstehen. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. Der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den EDV-Händler ab.
  3. Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, insbesondere etwa bei Pfändung, wird der Kunde auf das Eigentum des EDV-Händlers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Für Kosten, insbesondere in diesem Zusammenhang entstehende gerichtliche oder außergerichtliche Kosten, und mögliche Schäden haftet in vollem Umfang der Kunde.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere etwa bei Zahlungsverzug, ist der EDV-Händler berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegenüber dem Dritten zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den EDV-Händler liegt vorbehaltlich der Geltung abweichender gesetzlicher Bestimmungen kein Rücktritt vom Vertrag.
  5. Verarbeitung oder Umbildung durch den Kunden erfolgen stets für den EDV-Händler als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diesen. Erlischt das Eigentum oder Miteigentum des EDV-Händlers durch Verbindung, so soll bereits mit Vertragsunterzeichnung gelten, dass das Eigentum oder Miteigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den EDV-Händler übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum des EDV-Händlers in diesem Fall unentgeltlich.
  6. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände und Software bleiben im Eigentum des EDV-Händlers. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit dem EDV-Händler genutzt werden. Diese Vereinbarung kann zeitlich begrenzt sein. Nach Ablauf eines begrenzt eingeräumten Nutzungsrechts sind alle Gegenstände bzw. alle Teile der Software auf Kosten des Kunden unaufgefordert an den EDV-Händler zurückzugeben. Kopien, die von der zur Verfügung gestellten Software angefertigt wurden, sind zu vernichten. Dasselbe gilt, wenn für Software vertraglich ein begrenztes Nutzungsrecht (Miete, Leasing) eingeräumt wurde.

$6 Lieferungen

  1. Auszuliefernde Programme werden auf im Vertrag zu spezifizierenden Datenträgern überlassen.
  2. Lieferung und Gefahrenübergang erfolgen mit Übergabe der Hard- und Software einschließlich Begleitmaterialien an den Kunden. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person durch den EDV-Händler übergeben worden ist. Wird der Versand ohne ein Vertreten müssen des EDV-Händlers verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden.
  3. Die vom EDV-Händler genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle Liefertermine stehen außerdem unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung des EDV-Händlers. Sie beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch den EDV-Händler und verlängern sich vorbehaltlich aller Händlerrechte um die Zeit, in der der Kunde in Zahlungsverzug ist. Teillieferungen sind zulässig, wenn ihre Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
  4. Der Kunde ist zur fristgerechten Entgegennahme der Hard- und Software verpflichtet.
  5. Vom EDV-Händler zu Testzwecken mitgelieferte Gegenstände (wie etwa Datenträger, Begleitmaterialen etc.) verbleiben im Eigentum des EDV-Händlers.
  6. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß §9 nicht rechtzeitig nach, so verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen entsprechend. Kommt der Kunde in diesem Fall seinen Mitwirkungspflichten auch trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung weiterhin nicht nach, so kann der EDV-Händler den Vertrag mit dem Kunden kündigen. Der EDV-Händler wird dann von seiner vertraglichen Leistungspflicht frei. Außerdem ist der EDV-Händler in diesem Fall berechtigt, alle bis zum Kündigungszeitpunkt entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
  7. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem EDV-Händler die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie etwa Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen, selbst wenn sie bei Lieferanten oder unter Lieferanten des EDV-Händlers eintreten, sind vom EDV-Händler auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den EDV-Händler, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  8. Der EDV-Händler gerät erst dann in Verzug, wenn der Kunde schriftlich eine Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat. Im Fall des Verzugs hat der Kunde Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des EDV-Händlers.
  9. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen.

§7 Gewährleistung für gewerbliche Kunden

  1. Der Kunde hat die Hardware unverzüglich nach Lieferung, soweit dieses nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich zur Anzeige zu bringen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Hardware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Hardware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
  2. Fehler in EDV-Programmen lassen sich nach dem Stand der Technik niemals völlig ausschließen. Der Kunde nimmt von diesem Umstand hiermit Kenntnis. Ein Mangel der Hardware liegt vor, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich zu der vertraglich vereinbarten Verwendung nicht eignet.
  3. Kein Mangel liegt vor, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers in die Hardware eingegriffen hat und der Mangel nach dem Eingriff in die Hardware aufgetreten ist, es sein denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel der Hardware nicht auf dem Eingriff beruht.
  4. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr.
  5. Im Falle des Auftretens von Mängeln ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Beseitigung des Mangels oder unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Verhältnismäßigkeit Ersatzlieferung zu fordern (Nacherfüllung). Der Verkäufer wird alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen.
  6. Der Kunde kann Ansprüche auf Nacherfüllung nur geltend machen, wenn ein im Verhältnis zu Umfang und Schwere des Mangels der Hardware angemessener Teil der vereinbarten Vergütung bereits bezahlt ist.
  7. Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist der Verkäufer hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und sofern dem Verkäufer ein Verschulden zur Last fällt, Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Die Minderung ist ausgeschlossen.
  8. Garantiezusagen bezüglich der Hardware lässt der Verkäufer nur gegen sich gelten, wenn diese schriftlich vereinbart sind und durch den Lizenzgeber oder seinen gesetzlichen Vertreter schriftlich bestätigt wurden. Längere Herstellergarantien, die über die Gewährleistungszeit hinausgehen übernimmt der EDV-Händler aber grundsätzlich nicht.
  9. Gewährleistungsansprüche gegen den EDV-Händler stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
  10. Soweit der EDV-Händler Standardsoftware Dritter dem Kunden überlässt, sind deren Garantie-Erklärungen Teil der vorliegenden Vereinbarung. Dem Kunden steht in diesem Fall frei, Ansprüche aus dieser Garantieerklärung auch gegenüber dem Dritten geltend zu machen. Der EDV-Händler schließt jede Gewährleistung und Haftung aus, die über den Inhalt der Erklärung dieses Dritten hinausgeht.
  11. Lassen sich mitgeteilte Mängel bei Überprüfung nicht feststellen, trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. Dies gilt auch, wenn Fehler zwar festgestellt werden können, aber auf fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen sind, die der EDV-Händler nicht zu vertreten hat.
  12. Ändert oder erweitert der Kunde Hardware, Programme oder Programmteile oder lässt er solche Änderungen oder Erweiterungen durch Dritte vornehmen, erlischt insoweit die Gewährleistung, außer dem Kunden gelingt der Nachweis, dass die jeweilige Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich oder nicht mitursächlich ist.
  13. Der EDV-Händler steht nicht für Fehler, Störungen oder Schäden ein, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder unübliche Betriebsbedingungen zurückzuführen sind. Eine Haftung der EDV-Händler für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  14. Soweit Änderungen oder Erweiterungen zu einem Mehraufwand des EDV-Händlers bei der Suche oder Beseitigung von Mängeln führen, ist dieser Mehraufwand vom Kunden zu tragen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Überprüfung der Mängelanzeige ergibt, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt.
  15. Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche des EDV-Händlers (insbesondere im Rahmen von Versionswechseln) erfolglos und stehen der Übernahme weiterer Programmversionen oder Hardwarekomponenten kundenseitig unzumutbare Nachteile entgegen, kann der Kunde den Erwerbsvertrag wandeln. Vom Kunden bis zu diesem Zeitpunkt gezogene Nutzungen sind von diesem dem EDV-Händler vor Rückzahlung des Erwerbspreises zu erstatten. Der EDV-Händler hat insoweit ein Zurückbehaltungsrecht.
  16. Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.

§7 Gewährleistung für private Verbraucher

  1. Fehler in EDV-Programmen lassen sich nach dem Stand der Technik niemals völlig ausschließen. Der Kunde nimmt von diesem Umstand hiermit Kenntnis. Ein Mangel der Hardware liegt vor, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich zu der vertraglich vereinbarten Verwendung nicht eignet. Auftretende Mängel an Hard- und Software teilt der Kunde dem EDV-Händler umgehend mit einer kurzen Beschreibung des Mängelbildes mit. Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Hard- und Software auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden üblicherweise ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Derartige offensichtliche Mängel sowie erhebliche leicht sichtbare Beschädigungen von Leistungsteilen sind dem EDV-Händler innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen. Soweit für Mängel nur Fehlerbilder erkennbar sind, sind diese so genau wie möglich schriftlich mitzuteilen.
  2. Nach Ablauf von sechs Monaten seit Ablieferung der Hardware wird vermutet, dass ein Mangel nicht vorliegt, wenn der Kunde die Hardware ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers eingegriffen hat und der Mangel nach dem Eingriff aufgetreten ist. Dem Kunden ist in diesem Fall der Nachweis gestattet, dass der Mangel nicht auf dem Eingriff beruht.
  3. Die Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren seit der Ablieferung der Hardware.
  4. Im Falle des Auftretens von Mängeln ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Beseitigung des Mangels oder unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Verhältnismäßigkeit Ersatzlieferung zu fordern (Nacherfüllung). Der Verkäufer wird alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen.
  5. Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist der Verkäufer hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und sofern dem Verkäufer ein Verschulden zur Last fällt, Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Die Minderung ist ausgeschlossen.
  6. Garantiezusagen bezüglich der Hardware lässt der Verkäufer nur gegen sich gelten, wenn diese schriftlich vereinbart sind und durch den Lizenzgeber oder seinen gesetzlichen Vertreter schriftlich bestätigt wurden. Längere Herstellergarantien, die über die Gewährleistungszeit hinausgehen übernimmt der EDV-Händler aber grundsätzlich nicht.
  7. Gewährleistungsansprüche gegen den EDV-Händler stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
  8. Soweit der EDV-Händler Standardsoftware Dritter dem Kunden überlässt, sind deren Garantie-Erklärungen Teil der vorliegenden Vereinbarung. Dem Kunden steht in diesem Fall frei, Ansprüche aus dieser Garantieerklärung auch gegenüber dem Dritten geltend zu machen. Der EDV-Händler schließt jede Gewährleistung und Haftung aus, die über den Inhalt der Erklärung dieses Dritten hinausgeht.
  9. Lassen sich mitgeteilte Mängel bei Überprüfung nicht feststellen, trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. Dies gilt auch, wenn Fehler zwar festgestellt werden können, aber auf fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen sind, die der EDV-Händler nicht zu vertreten hat.
  10. Ändert oder erweitert der Kunde Hardware, Programme oder Programmteile oder lässt er solche Änderungen oder Erweiterungen durch Dritte vornehmen, erlischt insoweit die Gewährleistung, außer dem Kunden gelingt der Nachweis, dass die jeweilige Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich oder nicht mitursächlich ist.
  11. Der EDV-Händler steht nicht für Fehler, Störungen oder Schäden ein, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder unübliche Betriebsbedingungen zurückzuführen sind. Eine Haftung der EDV-Händler für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  12. Soweit Änderungen oder Erweiterungen zu einem Mehraufwand des EDV-Händlers bei der Suche oder Beseitigung von Mängeln führen, ist dieser Mehraufwand vom Kunden zu tragen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Überprüfung der Mängelanzeige ergibt, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt.
  13. Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche des EDV-Händlers (insbesondere im Rahmen von Versionswechseln) erfolglos und stehen der Übernahme weiterer Programmversionen oder Hardwarekomponenten kundenseitig unzumutbare Nachteile entgegen, kann der Kunde den Erwerbsvertrag wandeln. Vom Kunden bis zu diesem Zeitpunkt gezogene Nutzungen sind von diesem dem EDV-Händler vor Rückzahlung des Erwerbspreises zu erstatten. Der EDV-Händler hat insoweit ein Zurückbehaltungsrecht.
  14. Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.

§9 Haftung

  • Der EDV-Händler haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für anfängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit sowie für das Vorliegen zugesicherter Eigenschaften bezüglich vertragswesentlicher Pflichten auch hinsichtlich Erfüllungsgehilfen, jeweils begrenzt auf vorhersehbare Schäden. Im übrigen ist jede Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Datenverluste und sonstige Folgeschäden.
  • Der Verkäufer haftet im übrigen für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftung ist zudem summenmäßig auf das 1-fache der Vergütung beschränkt, die für das Produkt geschuldet wird, für welches nach diesem Vertrag die höchste Nettovergütung zu zahlen ist.
  • Voraussetzung einer Haftung für Datenrekonstruktion ist, dass die Daten vom Kunden ausreichend aktuell und vollständig gesichert wurden (täglich) und eine Rekonstruktion mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
  • §10 Kundenpflichten

    1. Der Kunde wird alle Informationen über die Hard- und Software, verwendete Methoden und Verfahren zu deren Erstellung sowie alle zum Programm gehörigen Unterlagen, dessen Inhalte, Datenträger und zugehörige Korrespondenz vorvertraglich, während der gesamten Nutzungsdauer und nach deren Beendigung vertraulich behandeln und keinem Dritten zugänglich machen. Der Kunde wird auch seine Mitarbeiter entsprechend verpflichten.
    2. Der Kunde wird außerdem erforderliche Vorkehrungen treffen, um den unbefugten Zugriff oder Zugang Dritter zu den Programmen und der Hardware zu verhindern.
    3. Diese Verpflichtung gilt auch für Abnehmer oder sonstige Vertragspartner des Kunden sowie für Arbeitsgemeinschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen seiner Firma.
    4. Der Kunde verpflichtet sich, unentgeltlich alle Voraussetzungen zu schaffen, die für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Händlerleistung erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass der Kunde – Arbeitsräume für die Mitarbeiter des EDV-Händlers einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung stellt,
      – dem EDV-Händler nach Bedarf ungehindert und ausreichend Rechenzeit mit notwendiger Priorität einräumt,
      – Testdaten und sonstige zur Erstellung des Werks notwendige Informationen und Hilfsmittel rechtzeitig bereitstellt,
      – das Operating sowie die Systempflege (Betriebssysteme etc.) wahrnimmt,
      – Mitarbeiter aus seinem Bereich (Kontaktpersonen aus den Fachabteilungen, Datenerfasser, Schreibkräfte) zur Unterstützung des EDV-Händlers zur Verfügung stellt.
    5. Der Kunde wird auf Wunsch des EDV-Händlers Sollkonzepte, Organisationskonzepte, -vorschläge und Programme unverzüglich nach Lieferung bzw. Erstellung beim Kunden förmlich abnehmen. Die Abnahme gilt als erfolgt,
      – wenn der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Übergabe mit der Abnahme noch nicht begonnen hat,
      – wenn der Kunde die ihm übergebene Hard- und Software nutzt,
      – wenn nach Übergabe des Sollkonzeptes, des Organisationsvorschlags oder der Hard- und Software vier Wochen verstrichen sind, ohne dass der Kunde wesentliche, die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigende Mängel mitteilt, oder
      – wenn der Kunde oder ein Dritter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des EDV-Händlers in übergebene Hard- und Software eingreift.
    6. Der EDV-Händler behält das Recht, jederzeit in den üblichen Geschäftszeiten Zugang zu dem Programm verlangen zu können, um, soweit notwendig, von dem Programm eine Kopie zu erstellen. Dem Kunden obliegt es, mangels abweichender Vereinbarungen das einer Programmentwicklung zugrunde liegende Pflichtenheft selbst zu erstellen. Die Verbindlichkeit des Pflichtenhefts für die verschiedenen Stufen der Programmentwicklung, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der für eine Anwendung erforderten Arbeitsfunktionen, Mengen- und Zeitangaben, wird vom Kunden durch Unterschrift auf dem Pflichtenheft bestätigt.
    7. Der Kunde haftet uneingeschränkt aus der Verletzung dieser Vertragsverpflichtung. Diese Haftung erstreckt sich auch auf die unberechtigte Verwendung vertragswidrig erstellter Programmkopien, etwa deren Mehrfachnutzung oder Überlassung an Dritte.
    8. Der Kunde wirkt rechtzeitig und im notwendigen Umfang bei der Leistungserbringung seitens des EDV-Händlers mit. Der EDV-Händler wird den Kunden auf entsprechende Mitwirkungspflichten rechtzeitig hinweisen. Zu den Vertragspflichten des Auftragsgebers gehört grundsätzlich das Testen der gelieferten Software (besonders bei Individual-Software oder Änderungen und Teillieferungen) und das Erfassen der Stammdaten.

    §11 Abwerbung von Mitarbeitern, Weiterveräußerung

    1. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, einander keine jetzigen oder ehemaligen Mitarbeiter während oder nach der Vertragsdurchführung selbst oder über Dritte abzuwerben. Der EDV-Händler behält sich vor, bei der Abwerbung von Mitarbeitern Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
    2. Der Kunde ist im Fall einer Weiterveräußerung erworbener Hard- und Software verpflichtet, dem EDV-Händler den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers der Hard- und Software schriftlich mitzuteilen.

    §12 Datenschutz

    1. Soweit der EDV-Händler bei seinen Arbeiten an der vertragsgegenständlichen Software personenbezogene Daten zu verarbeiten hat, wird der EDV-Händler geltendes Datenschutzrecht beachten und notwendige Sicherungsmaßnahmen treffen bzw. mit dem Kunden vereinbaren.

    §13 Schutzrechte des EDV-Händlers

    1. Der EDV-Händler bleibt Inhaber aller Rechte an der dem Kunden übergebenen Software, aller Rechte an Teilen dieser Software oder aus ihr ganz oder teilweise abgeleiteten Software einschließlich des jeweils zugehörigen Materials. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Software im vertraglich zulässigen Umfang ändert oder mit eigener Software oder solcher eines Dritten verbindet. Dies alles gilt entsprechend für erworbene Hardware.
    2. Der Kunde wird vorhandene Kennzeichnungen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise des EDV-Händlers in der Hard- und Software nicht beseitigen, sondern gegebenenfalls auch in erstellte Kopien aufnehmen.
    3. er EDV-Händler stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter gegen den Kunden aus der Verletzung von Schutzrechten an vom EDV-Händler entwickelten und überlassenen Programmen in ihrer vertragsgemäßen Fassung frei.
      Das Entstehen dieser Haftung setzt voraus, dass der Kunde gegenüber dem Dritten weder schriftlich noch mündlich Erklärungen über die Schutzrechtsverletzung abgibt, insbesondere keine Rechte- oder Sachverhalte anerkannt und keine Haftung übernimmt. Außerdem darf der Kunde die Hard- und Software nicht mit Fremdhardware und -software ohne vorherige schriftliche Zustimmung des EDV-Händlers verbunden und in keinem Fall die Hard- und Software bestimmungswidrig genutzt haben.
    4. Der EDV-Händler ist berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Hard- und Software-Änderungen aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter bei dem Kunden durchzuführen. Der Kunde kann hieraus keine vertraglichen Rechte ableiten. Der Kunde wird den EDV-Händler unverzüglich und schriftlich davon unterrichten, falls er auf Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten durch ein vom EDV-Händler geliefertes Produkt hingewiesen wird.
    5. Der Kunde darf die Hard- und Software nur zu eigenen Zwecken einsetzen, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Die gleichzeitige Nutzung eines Programms auf mehreren Rechnern bedarf der besonderen vertraglichen Vereinbarung.
    6. Der Kunde darf Kopien des ihm übergebenen Programms oder von Teilen dieses Programms nur zu Sicherungszwecken erstellen. Ein Kopieren übergebener Unterlagen wie Dokumenten, Benutzungsanleitungen etc. ist nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung des EDV-Händlers zulässig.
    7. Der Kunde haftet dem EDV-Händler für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen des Kunden ergeben.

    §14 Abtretung von Rechten

    1. Der Kunde kann Rechte aus dem Vertrag an Dritte nur mit vorheriger Zustimmung des EDV-Händlers abtreten.
    2. Der EDV-Händler ist berechtigt, sämtliche ihm aus den Verträgen obliegende Verpflichtungen und zustehende Rechte auf Dritte zu übertragen. Er wird dafür Sorge tragen, daß dem Kunden hieraus keine Nachteile entstehen.
    3. Der EDV-Händler ist weiter berechtigt, sämtliche Pflichten durch Dritte im Auftrag erfüllen zu lassen. In diesem Fall gewährleistet der EDV-Händler weiterhin als Vertragspartner die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Kunden, und der Kunde nimmt die erbrachte Leistung als Leistung des EDV-Händlers an.
    4. Ein Wechsel des Vertragspartners seitens des EDV-Händlers ist zulässig. Für den Fall der Übernahme aller Pflichten durch einen Dritten hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. Das Kündigungsrecht muß innerhalb von vier Wochen nach bekannt werden des Wechsels des Vertragspartners ausgeübt werden. Danach besteht das Vertragsverhältnis mit dem Dritten fort.

    §15 Vertragslaufzeit, Kündigung

    1. Die Laufzeit wird im jeweils einzelnen Vertrag selbst festgelegt, der auf der Grundlage dieser AGB abgeschlossen wird.
    2. Die Erklärung der Kündigung oder des Rücktritts seitens des Kunden setzt voraus, dass händlerseits eine vereinbarte und verlängerte Lieferungs- oder Leistungspflicht überschritten wurde und eine dann vom Kunden gesetzte, nach Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad der geschuldeten Lieferung oder Leistung angemessenen Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
    3. Wenn im Vertrag keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, so gilt eine Frist zur Kündigung von 3 Monaten zum Quartalsende.

    §16 Erfüllungsort, Gerichtsstand

    1. Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist Würzburg.
    2. Gegenüber kaufmännischen Kunden (im Sinne des HGB) gilt der Gerichtsstand Würzburg als vereinbart.

    §17 Anwendbares Recht

    1. Der Export von Waren des EDV-Händlers in Nicht-EU-Länder bedarf der schriftlichen Einwilligung des EDV-Händlers.
    2. Es gilt das Recht sämtlicher getroffener Vertragsvereinbarungen, ergänzend das Recht des BGB. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Bestimmungen des internationalen einheitlichen Kaufgesetzes sind, soweit zulässig, abgedungen. Für die Rechtsbeziehung zwischen Kunden und EDV-Händler gilt ansonsten das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    §18 Allgemeine Vertragsbestimmungen

    1. Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.
    2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen bzw. der auf ihnen gründenden weiteren Bedingungen und Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene, zulässige Regelung treten, die die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, hätten sie die Unwirksamkeit oder Lücke bedacht.